Читать книгу Recht des geistigen Eigentums - Thomas Ahrens - Страница 116
5. PatentPatent-erteilungerteilung
ОглавлениеSind die in § 49 Abs. 1 PatG genannten Voraussetzungen erfüllt, beschließt die Prüfungsstelle die Erteilung des Patents (s.a. Abb. 3). Diese wird im Patentblatt veröffentlicht. Gleichzeitig wird die Patentschrift veröffentlicht und mit Veröffentlichung im Patentblatt treten die gesetzlichen Wirkungen des Patents ein (§ 58 Abs. 1 PatG). Das Patent hat also bereits Wirkung während der 9-monatigen EinspruchEinspruch-sfristsfristFristEinspruch (§ 59 Abs. 1 PatG) und behält diese während eines eventuellen Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahrens (s. §§ 59ff. bzw. 81ff. PatG). Erst nach Abschluss eines solchen Verfahrens wird entschieden, ob und in welchem Umfang das Patent von Anfang an widerrufen (oder aufrecht erhalten) wird (§§ 61 Abs. 1 i.V.m. 21 Abs. 3; bzw. 81 i.V.m. 22 Abs. 2 PatG; siehe auch unten § 13 bzw. § 14).