Читать книгу Recht des geistigen Eigentums - Thomas Ahrens - Страница 129
2. Schutzdauerverlängerung durch ergänzendergänzendSchutzzertifikates Schutzzertifikat
ОглавлениеDurch § 16a Abs. 1 PatG (bzw. Art. 63 Abs. 2 b) EPÜ i.V.m. Art. II § 6a IntPatÜG) wird ermöglicht, dass die effektive Schutzdauer für ein Patent verlängert werden kann, indem ergänzender Schutz beantragt wird, der sich an den Ablauf des Patents nach § 16 PatG unmittelbar anschließt. Maßgeblich dafür sind nach dieser Bestimmung Verordnungen der Europäischen Gemeinschaften über die Schaffung von ergänzenden Schutzzertifikaten, auf die im Bundesgesetzblatt hinzuweisen ist. Aktuell betrifft das folgende Produktgruppen:
Arzneimittel gem. EG-VO 469/2009 v. 6.5.2009
Kinderarzneimittel gem. EG-VO 1901/2006 v. 12.12.2006
Pflanzenschutzmittel gem. EG-VO 1610/96 v. 23.7.1996
Hintergrund dafür ist die Erkenntnis, dass bei den genannten Produktgruppen aufgrund von gesetzlich vorgeschriebenen behördlichen Genehmigungsverfahren der dem Erfinder (oder seinem Rechtsnachfolger) effektiv verbleibende Rechtsschutz drastisch verkürzt werden kann. Die maximale Laufzeit eines ergänzenden Schutzzertifikats beträgt 5 Jahre, kann jedoch für Kinderarzneimittel gem. Art. 3 Abs. 3 EG-VO 469/2009 um weitere 6 Monate verlängert werden.
Die Erteilung eines ergänzenden Schutzzertifikats für ein Erzeugnis erfolgt nur dann, wenn eine Reihe von Voraussetzungen erfüllt ist. Hervorzuheben ist auch die Notwendigkeit, dass das Erzeugnis zum Zeitpunkt der Anmeldung des Schutzzertifikats durch ein in Kraft befindliches Grundpatent geschützt sein muss.
Das DPMA prüft einen Antrag auf ein ergänzendes Schutzzertifikat gem. § 49a PatG, was zu einer entsprechenden Erteilung oder zu einer Zurückweisung führen kann.