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§ 13 EinspruchEinspruch I. Erhebung des Einspruchs

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Ein EinspruchVerfahrenEinspruchs-Einspruch-sverfahrensverfahren (s.a. Abb. 3) wird durchgeführt, wenn innerhalb der EinspruchsfristFristEinspruchEinspruch-sfrist (also auch nicht davor)1 schriftlich beim DPMA Einspruch erhoben und die fällige Gebühr2 gezahlt wird. Die Einspruchsfrist beträgt seit der Änderung des PatG zum 1.4.2014 jetzt 9 Monate (zuvor 3 Monate), berechnet ab Veröffentlichung der Patenterteilung im Patentblatt gem. § 58 Abs. 1 S. 1 PatG. Bei Erhebung des Einspruchs ist auch der Einsprechende anzugeben und zu erklären, gegen welches Patent sich der Einspruch richtet. Im Falle widerrechtlicher Entnahme ist nur der Verletzte zum Einspruch berechtigt. In den anderen Fällen ist jedermann unabhängig von einem möglichen eigenen Rechtsschutzinteresse dazu berechtigt. Der Patentinhaber selbst oder ein Mitinhaber des Patents ist nicht einspruchsberechtigt.3

Sollte das Patent jedoch innerhalb der Einspruchsfrist oder während des anschließenden Verfahrens ex nunc erlöschen, z.B. durch Verzicht oder Nichtzahlung von Jahresgebühren, so ist zum Einspruch bzw. an der Fortsetzung des Verfahrens nur derjenige berechtigt, der ein entsprechendes RechtsschutzbedürfnisPatenterteilungsverfahrenRechtsschutzbedürfnisRechtsschutzbedürfnis an einer rückwirkenden BeseitigungBeseitigungrückwirkende nachweisen kann, z.B. wegen InanspruchAnspruchSchadensersatznahme auf SchadensersatzSchadensersatz aus dem Patent.4

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