Читать книгу Recht des geistigen Eigentums - Thomas Ahrens - Страница 126
I. Räumliche Wirkung des PatentsWirkung des PatentsräumlicheWirkung des Patents
ОглавлениеEine PatentanmeldungAnmeldungräumliche Wirkung der Patent- bzw. ein darauf erteiltes Patent entfaltet nach dem TerritorialitätsprinzipTerritorialitätsprinzip Wirkung für das Territorium des Staates, für den die Anmeldung eingereicht bzw. für den das Patent erteilt ist. Für die Bundesrepublik Deutschland bedeutet das insbesondere:
1 Patentanmeldungen (und darauf erteilte Patente), die vor dem 3. Oktober 1990 beim Deutschen Patentamt (damaliger Name des heutigen DPMA) eingereicht wurden, haben nur Wirkung für die alten Bundesländer entfaltet (also das Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik ausgenommen). Erst durch das ErstreckungsgesetzErstreckungsgesetz1 wurden mit Wirkung zum 1. Mai 1992 die bis dahin in einem der beiden Teilgebiete eingereichten „Altrechte“ auf das jeweilig andere Gebiet erstreckt, so dass auch diese seitdem das Gesamtgebiet der gesamten Bundesrepublik umfassen.
2 EuropäischeuropäischPatente Patente können aufgrund Art. I, II des IntPatÜG auch mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilt werden (Art. 3 EPÜ), sofern diese in der Anmeldung benannt ist. Ein solches Patent entfaltet nach Art. 2, 64 EPÜ grundsätzlich dieselbe Wirkung wie ein deutsches Patent, das vom DPMA erteilt wurde.
3 Internationale Patentanmeldungen nach dem PCTPCT haben aufgrund Art I, II des IntPatÜG bei Benennung der Bundesrepublik Deutschland die Wirkung einer nationalen Anmeldung (Art. 11 Abs. 3 PCT), wenn die internationale AnmeldunginternationaleAnmeldung in deutscher SpracheSprache veröffentlicht wird. Andernfalls ist die Veröffentlichung einer deutschsprachigen Übersetzung durch das DPMA nötig (Art. III § 8 Abs. 1, 2 IntPatÜG)
Die Folge des TerritorialitätsprinzipTerritorialitätsprinzips ist, dass mit einem für das Inland geltenden Patent nur solche Benutzungen (i.S.v. §§ 9ff. PatG) – wie z.B. Herstellung, Vertrieb und Vermarktung eines Erzeugnisses – verfolgt werden können, die auch im Inland stattfinden. Wenn z.B. ein in Polen hergestellter Tisch in die Bundesrepublik Deutschland importiert wird, so kann der InhaberPatent-inhaber eines Patents – das in Kraft ist und einen entsprechenden Schutzumfang aufweist – dagegen vorgehen, da das Inverkehrbringen und das Importieren nach § 9 Nr. 1 PatG geschützt sind. Wenn ein solcher Tisch jedoch von Polen in ein anderes Land (Frankreich, Japan, USA, …) importiert wird, so hat der Inhaber eines deutschen Patents keine Möglichkeit dagegen vorzugehen, sofern er nicht in diesen Ländern entsprechenden Patentschutz hat.2