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§ 15 Wirkungen des PatentPatentWirkungs

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Erst mit Veröffentlichung der Patenterteilung im Patentblatt treten die gesetzlichen Wirkungen des Patents ein (§ 58 Abs. 1, S. 3 i.V.m. §§ 9ff., 139ff. PatG bzw. Art. 97 Abs. 3 EPÜ). Dazu gehört insbesondere auch der Anspruch auf Schadenersatz, der nach deutschem Recht1 zu unterscheiden ist von dem EntschädigungsanspruchAnspruchEntschädigung für veröffentlichte Patentanmeldungen (§ 33 PatG; Art. 67 Abs. 2 EPÜ i.V.m. Art. II, § 1 Abs. 2 IntPatÜG). Diese gesetzlichen Wirkungen, also die Rechte aus dem Patent, können nach unterschiedlichen „Dimensionen“ unterschieden werden, nämlich:

 räumlich,

 zeitlich und

 inhaltlicher Schutzbereich (im Wesentlichen durch die Patentansprüche definiert).

Diese Wirkungen können jedoch aufgrund verschiedener Gründe begrenzt sein (s.u. § 17).

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