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N. Geldmarktfondsprodukte

I. Merkmale und Arten

Geldmarktfonds sind – nicht notwendig indexbasierte – Investmentfonds, die das von ihnen eingesammelte Kapital am Geldmarkt anlegen.443 Anders als andere Investmentfonds haben sie keine Restlaufzeit, sodass die Investoren ihre angelegten Gelder kurzfristig zurückziehen können. Eine insbesondere bei U.S.-Fonds vorkommende Variante sind Fonds mit konstantem Nettoinventarwert (Constant NAV – CNAV), die einen vorab bestimmten Rückzahlungspreis garantieren.444

II. Risiken beim Einsatz

Geldmarktfondsprodukte gehen mit Risiken einher, die sich von denen der Anteile anderer Investmentfonds unterscheiden und teilweise den Risiken, die bei ETP auftreten können, entsprechen. So stellt es einen wichtigen Unterschied im Vergleich mit anderen Investmentfonds dar, dass Geldmarktfonds auf den hochgradig liquiden Geldmärkten gehandelt werden und es den dortigen Investoren ermöglichen, jederzeit ihre Fondsanteile zurückzugeben.

Um zu verhindern, dass sie bei Panikverkäufen – entsprechend dem bei ETP angesprochenen Risiko – „ausbluten“, müssen Geldmarktfonds laufend darauf achten, dass der Nettoinventarwert (NIV; Net Asset Value – NAV) pro ausgegebener Anteile nicht unter einen bestimmten Wert fällt(z.B. USD 1; deshalb auch: „breaking the buck“).445 Dies gilt unabhängig von der Möglichkeit, den Investoren einen vorab bestimmten Rückzahlungspreis zu garantieren. Sofern der Fonds keine liquiden Mittel bereithält, um alle Investoren zugleich auszuzahlen, haben in einer Fondskrise nämlich die sich zuerst zurückziehenden Investoren wichtige Initiatorvorteile (first mover advantages). Das Fondsvermögen verfällt in diesem Fall zum Nachteil der verbleibenden Investoren.446 Dies kann dazu führen, dass die Anteilsrückgaben sich zunehmend verstärken. Bei Fonds mit CNAV besteht sogar eine erhöhte Notwendigkeit zur Gewährleistung der Fondsliquidität, da der garantierte Rücknahmepreis bei einem Kursverfall regelmäßig erheblich über dem Marktwert der Fondsanteile liegt und das Fondsvermögen bei vielen Rücknahmen daher um so schneller aufgezehrt wird.447

Ein Sturm (run) auf einen Geldmarktfonds kann immer dann einsetzen, wenn die Investoren annehmen, dass die Vermögenswerte, in welche das von ihnen bereitgestellte Kapital investiert worden ist, im Wert verfallen. Die Gründe hierfür können unterschiedlicher Natur sein, sei es, dass die Investoren beim betreffenden Fonds erheblicher Fehlinvestitionen gewahr werden, sei es, dass es zu allgemeinen Marktstörungen kommt, die zum Rückzug anderer Marktteilnehmer und damit zum Austrocknen der Geldmärkte führen (feedback loop).448 Derartige Ereignisse hatten in der Finanzkrise zur Folge, dass eine Reihe von Geldmarktfonds als Abnehmer von ABCP in Schieflage geriet.449

Das Ausbluten eines Geldmarktfonds ist besonders problematisch, wenn eine Bank oder ein anderer Finanzintermediär an diesem Organismus als Hauptsponsor bzw. -investor beteiligt ist. In einem solchen Fall kann der hinter dem Geldmarktfonds stehende Finanzintermediär durch eine Internalisierung der Verluste des Fonds seinerseits in Liquiditätsschwierigkeiten geraten. Dadurch kann sich das Risiko von sich im Markt fortsetzenden Ansteckungseffekten erhöhen.450

443 Speziell zu Geldmarkt-ETFs siehe z.B. Dieckmann (DB Research), Exchange Traded Funds. Hohes Wachstumspotenzial dank innovativer ETF-Strukturen, 28. April 2008, S. 12, 16. 444 Monopolkommission, XX. Hauptgutachten (Fn. 64), Tz. 1731. 445 Ein ähnliches Risiko ist allerdings auch schon bei ETF wegen ihres schnellen Wachstums gesehen worden; siehe FSB, Potential Financial Stability Issues Arising from Recent Trends in Exchange-Traded Funds (ETFs), 12. April 2011, insb. S. 3, 5. 446 Monopolkommission, XX. Hauptgutachten (Fn. 64), Tz. 1732. 447 Monopolkommission, XX. Hauptgutachten (Fn. 64), Tz. 1732; Kremer (BaFin), Regulierung von Geldmarktfonds, BaFin Journal 1/13, S. 14f. 448 Monopolkommission, XX. Hauptgutachten (Fn. 64), Tz. 1732. 449 Monopolkommission, XX. Hauptgutachten (Fn. 64), Tz. 1732. 450 Monopolkommission, XX. Hauptgutachten (Fn. 64), Tz. 1733.

Die Regulierung innovativer Finanzinstrumente

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