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b) Ermessensüberschreitung

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Von Ermessensüberschreitung ist zunächst zu sprechen, wenn die Behörde eine Rechtsfolge wählt, die die Rechtsnorm nicht mehr einräumt.

Beispiele:

Wenn ein Gesetz lediglich die Untersagung des Betriebs einer Anlage vorsieht, bedeutet es eine Ermessensüberschreitung, wenn die Behörde den Abriss der Anlage verlangt. Die Behörde verlangt eine Gebühr, die den gesetzlich vorgesehenen Gebührenrahmen überschreitet.

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Als objektive Schranken des Ermessens sind zudem die Grundrechte und die allgemeinen Grundsätze für das Verwaltungshandeln, insbes. der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Hinzu kommt der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung[52]. Wird gegen diese Grundsätze verstoßen, so ist die Ermessensentscheidung ebenfalls fehlerhaft. Die zuvor genannten objektiven Schranken des Ermessens werden zwar häufig als gesonderte Fallgruppe der Ermessensfehler aufgeführt[53]. Bedenkt man jedoch, dass sie ebenfalls das Ermessen beschränken, spricht dies letztlich für eine Behandlung im Rahmen der Ermessensüberschreitung[54].

Beispiele:

Verhängung einer Platzverweisung durch die Polizei nach einer Rangelei, obwohl eine ermahnende Ansprache ausreichend gewesen wäre (sog. Gefährderansprache)[55]; Abweichung von einer geübten Verwaltungspraxis ohne zureichenden Grund – Verstoß gegen das Rechtsinstitut der „Selbstbindung der Verwaltung“.

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