Читать книгу Allgemeines Verwaltungsrecht - Thorsten Siegel - Страница 196

4. Prokuratorische Klagerechte

Оглавление

249

Im Anschluss an die EuGH-Entscheidung zum slowakischen Braunbären[26] ist verstärkt erörtert worden, ob den anerkannten Umweltvereinigungen de lege lata oder zumindest de lege ferenda sog. prokuratorische Klagerechte zuzuerkennen sind. Diese hätten zur Folge, dass die Umweltvereinigungen die Belange der Umwelt als eigene subjektive Rechte geltend machen könnten (daher auch der Begriff „prokuratorisch“). Da solche Klagerechte im System der Verwaltungsgerichtsordnung aber einen Fremdkörper darstellen, hätte es einer ausdrücklichen Regelung durch den Gesetzgeber bedurft[27]. Auch einer Einführung prokuratorischer Verbandsklagerechte durch den Gesetzgeber hat die Abteilung Öffentliches Recht des 71. Deutschen Juristentages eine eindeutige Absage erteilt[28]. Dem gleichwohl bestehenden Anpassungsdruck an das Unionsrecht ist der deutsche Gesetzgeber durch die Ausweitung der Vereinsklage der anerkannten Umweltvereinigungen nachgekommen (s.o. Rn 235)[29].

250

Lösung zu Fall 5 (Rn 233):

X ist nach § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt, wenn er geltend machen kann, durch den Verwaltungsakt (hier die Baugenehmigung) in seinen Rechten verletzt zu sein. Ob § 34 BauGB ein subjektives öffentliches Recht verleiht, ist fraglich. Unter gewissen Voraussetzungen entfalten allerdings das Gebot der Rücksichtnahme sowie in begrenztem Umfange der Anspruch auf Gebietserhaltung nachbarschützende Wirkung. Einzelheiten hierzu folgen in der Vorlesung zum öffentlichen Baurecht[30].

Ausbildungsliteratur:

Kahl/Ohlendorf, Das subjektive öffentliche Recht, JA 2010, 872; dies., Die Europäisierung des subjektiven öffentlichen Rechts, JA 2011, 41; Ramsauer, Die Dogmatik der subjektiven öffentlichen Rechte, JuS 2012, 769; Scherzberg, Das subjektive öffentliche Recht – Grundfragen und Fälle, JURA 2006, 839; Schoch, Nachbarschutz im öffentlichen Baurecht, JURA 2004, 317; Voßkuhle/Kaiser, Das subjektiv-öffentliche Recht, JuS 2009, 16; dies., Nachbarschutz im öffentlichen Baurecht, JuS 2018, 764.

Allgemeines Verwaltungsrecht

Подняться наверх