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1. Grundrechte und grundrechtsgleiche Rechte
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Subjektive Rechte sind zunächst die bereits aus dem Staatsrecht bekannten Grundrechte und grundrechtsgleichen Positionen. Deren Einordnung als subjektive Rechte ist zwar unzweifelhaft. Allerdings müssen die genaue sachliche Reichweite der einzelnen Grundrechte (etwa die Leistungsdimension) sowie der persönliche Anwendungsbereich (etwa die Erstreckung auf juristische Personen) ermittelt werden. Auf der Ebene des Verwaltungsrechts ist jedoch zu beachten, dass die Grundrechte oftmals einfach-gesetzlich ausgestaltet worden sind. Dies gilt insbesondere für die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG[13]. Deshalb darf etwa im öffentlichen Baurecht grundsätzlich nicht auf die ebenfalls in Art. 14 GG verankerte Baufreiheit zurückgegriffen werden[14].
Beispiel:
Auf die grundrechtlich verankerte Baufreiheit kann sich neben dem Eigentümer eines zu bebauenden Grundstücks auch ein Nachbar berufen, der vom Bauvorhaben unzumutbare Einwirkungen auf sein eigenes Grundstück befürchtet. Die nachbarschützenden Bestimmungen des öffentlichen Baurechts sind jedoch in den einfachgesetzlichen Bestimmungen und der hierzu ergangenen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte konkretisiert worden. Daher bedarf es keines Rückgriffs (mehr) auf Art. 14 GG[15].
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Allerdings werden die Grundrechte nicht in allen Bereichen und durchgehend durch einfach-gesetzliche Vorschriften konkretisiert. Dies gilt insbes. für das Polizei- und Ordnungsrecht. Möchte jemand eine gegen ihn gerichtete Maßnahme (etwa eine Identitätskontrolle) durch die Verwaltungsgerichte überprüfen lassen, so kann er sich jedenfalls auf die allgemeine Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG berufen, sofern kein spezielleres Grundrecht einschlägig ist[16].