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3. Europarecht

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Auch das Europarecht kann subjektive öffentliche Rechte verleihen. Dies gilt zunächst für das Europarecht i.w.S., zu dem etwa die EMRK gehört (zum Begriff Rn 50)[22]. In erhöhtem Maße von Bedeutung ist jedoch auch hier das Unionsrecht als Europarecht i.e.S.: Subjektive Rechte enthalten etwa die in Art. 28 ff AEUV primärrechtlich verankerten Grundfreiheiten (s.o. Rn 81)[23]. Allerdings werden diese vielfach durch Akte des Sekundärrechts konkretisiert. Ein explizites subjektives öffentliches Recht enthält etwa Art. 15 Abs. 1 HS 1 der Datenschutz-Grundverordnung 2016/679. Danach haben betroffene Personen das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende Daten verarbeitet worden sind[24]. – Von dieser unmittelbaren Einräumung subjektiver Rechte durch das Unionsrecht zu unterscheiden sind diejenigen Fälle, in denen die Reichweite subjektiver Rechte nach innerstaatlichem Recht im Lichte des Unionsrechts zu bestimmen ist. Diese „Aufladung“ des subjektiven Rechts kann in Analogie zur Europäisierung des Verwaltungsrechts als Europäisierung des subjektiven öffentlichen Rechts bezeichnet werden[25]. Dies wird in einigen Schwerpunktbereichen des öffentlichen Rechts relevant, insbes. im Umweltrecht, aber auch im öffentlichen Wirtschaftsrecht.

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