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a) Normatives Ermessen

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Auch der Erlass materieller Gesetze (also von Satzungen und Rechtsverordnungen; s.o. Rn 68 ff), steht regelmäßig im Ermessen der Verwaltung. Da hier abstrakt-generelle Regelungen geschaffen werden, ist der Ermessensspielraum typischerweise größer als bei der Ermessensausübung im Einzelfall. Dieses normative Ermessen wird deshalb von der Rechtsprechung nur auf zurückgezogener Linie daraufhin überprüft, ob die Ermessensausübung zu schlechterdings unvertretbaren oder unverhältnismäßigen Ergebnissen geführt hat[72].

Allgemeines Verwaltungsrecht

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