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b) Planungsermessen
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Ebenfalls ein größerer Ermessenspielraum als bei der Ermessensausübung im Einzelfall besteht beim sog. Planungsermessen[73]. Einschlägig ist es bei planenden Entscheidungen der öffentlichen Verwaltung (s.o. Rn 22). Hierzu zählt im Rahmen der klassischen Examensfächer insbesondere die Bauleitplanung nach §§ 1 ff BauGB. Die Aufstellung von Plänen ist typischerweise mit einer planerischen Gestaltungsfreiheit verbunden, die auch als Abwägungsfreiheit bezeichnet wird.
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Diese Abwägungsentscheidungen werden lediglich auf sog. Abwägungsfehler überprüft[74]. Sie ähneln in ihrer Grundstruktur den Ermessensfehlern. Ein Abwägungsfehler liegt vor, wenn
• | eine Abwägung gar nicht stattgefunden hat (Abwägungsausfall), |
• | ein Belang in die Abwägung nicht eingestellt wird, der hätte eingestellt werden müssen (Abwägungsdefizit) |
• | umgekehrt ein Belang eingestellt wird, der nicht hätte eingestellt werden dürfen (Abwägungsfehleinstellung), |
• | ein Belang zwar eingestellt, aber nicht richtig gewichtet wurde (Abwägungsfehleinschätzung), |
• | die ordnungsgemäß ermittelten und gewichteten Belange nicht in einen angemessenen Ausgleich zueinander gebracht worden sind (Abwägungsdisproportionalität). |
Diese Abwägungsfehler sollen im Rahmen dieser Abhandlung lediglich kurz vorgestellt werden. Relevant werden sie insbes. bei der Aufstellung von Bauleitplänen im Rahmen der Vorlesung zum öffentlichen Baurecht[75].