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b) Planungsermessen

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Ebenfalls ein größerer Ermessenspielraum als bei der Ermessensausübung im Einzelfall besteht beim sog. Planungsermessen[73]. Einschlägig ist es bei planenden Entscheidungen der öffentlichen Verwaltung (s.o. Rn 22). Hierzu zählt im Rahmen der klassischen Examensfächer insbesondere die Bauleitplanung nach §§ 1 ff BauGB. Die Aufstellung von Plänen ist typischerweise mit einer planerischen Gestaltungsfreiheit verbunden, die auch als Abwägungsfreiheit bezeichnet wird.

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Diese Abwägungsentscheidungen werden lediglich auf sog. Abwägungsfehler überprüft[74]. Sie ähneln in ihrer Grundstruktur den Ermessensfehlern. Ein Abwägungsfehler liegt vor, wenn

eine Abwägung gar nicht stattgefunden hat (Abwägungsausfall),
ein Belang in die Abwägung nicht eingestellt wird, der hätte eingestellt werden müssen (Abwägungsdefizit)
umgekehrt ein Belang eingestellt wird, der nicht hätte eingestellt werden dürfen (Abwägungsfehleinstellung),
ein Belang zwar eingestellt, aber nicht richtig gewichtet wurde (Abwägungsfehleinschätzung),
die ordnungsgemäß ermittelten und gewichteten Belange nicht in einen angemessenen Ausgleich zueinander gebracht worden sind (Abwägungsdisproportionalität).

Diese Abwägungsfehler sollen im Rahmen dieser Abhandlung lediglich kurz vorgestellt werden. Relevant werden sie insbes. bei der Aufstellung von Bauleitplänen im Rahmen der Vorlesung zum öffentlichen Baurecht[75].

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