Читать книгу Allgemeines Verwaltungsrecht - Thorsten Siegel - Страница 191
III. Voraussetzungen
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Eine notwendige Voraussetzung für ein subjektives Recht ist zunächst eine objektive Verpflichtung[11]. Diese Pflicht muss aber keine strikte sein; ausreichend ist auch die Pflicht zur ordnungsgemäßen Ausübung des Ermessens (s.o. Rn 210). Allerdings muss nach dem eingangs Gesagten zwischen der objektiven Rechtsordnung und der Einräumung subjektiver Rechte unterschieden werden (s.o. Rn 234). Die entscheidende Frage ist daher, ob mit der objektiven Pflicht auch ein subjektives Recht korrespondiert.
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Im Privatrecht steht in der Regel der Rechtspflicht des einen Bürgers ein Rechtsanspruch eines anderen Bürgers gegenüber. Dieses Korrespondenzverhältnis folgt aus der Aufgabe des Privatrechts. Sie besteht darin, die verschiedenen Interessen der Bürger auszugleichen und gegeneinander abzugrenzen. Die für das Privatrecht getroffene Aussage lässt sich aber nicht ohne weiteres auf das öffentliche Recht übertragen. Denn die öffentliche Verwaltung wird im öffentlichen Interesse tätig. Dies ist zugleich der Ausgangspunkt für die Bestimmung des subjektiven öffentlichen Rechts. Es ist im Einzelfall vorhanden, wenn eine Rechtsvorschrift nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern nach der herrschenden Schutznormtheorie auch dem Interesse der Bürger zu dienen bestimmt ist. Eine lediglich faktische Begünstigung alleine reicht also nicht aus. Hinzukommen muss eine normative Begünstigungsabsicht.
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Um ein subjektives öffentliches Recht bejahen zu können, ist also eine zweistufige Prüfung und eine positive Antwort auf die beiden folgenden Fragen notwendig:
• | Existiert eine gesetzlich bestimmte Rechtspflicht der Verwaltung? |
• | Dient der Rechtssatz zumindest auch dem Schutz der Interessen des Einzelnen derart, dass dieser die Einhaltung des Rechtssatzes verlangen kann[12]? |