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bb) Definition

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Der Begriff „öffentliches Recht“ und insbes. seine Abgrenzung zum Privatrecht wurden bereits in Rn 29 ff behandelt. Zum öffentlichen Recht, wie es dort abgegrenzt wurde, zählen das Völkerrecht, das Europarecht, das Staatsrecht und das Verwaltungsrecht. Es könnte deshalb geschlossen werden, alle Rechtsakte, die dieses Recht konkret-individuell „umsetzen“, seien VAe. Dieser Schluss wäre unrichtig. Vielmehr ergibt sich bereits aus dem Anwendungsbereich des VwVfG, dass ausschließlich Maßnahmen auf dem Gebiet des Verwaltungsrechts erfasst werden (s.o. Rn 103 und vgl. § 1 Abs. 1).

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