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ee) Behandlung abstrakt-individueller Regelungen

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Der zweite hier relevante Fall betrifft „abstrakt-individuelle“ Regelungen[59].

Als Beispiel für die Fallgestaltung wird regelmäßig die an einen Bürger A gerichtete Anordnung, bei jeder Glatteisbildung den Weg vor seinem Grundstück zu streuen[60], angeführt. Diese Regelungen sind jedenfalls auf den ersten Blick abstrakt, weil sie eine unbestimmte Anzahl von Sachverhalten erfasst. So kann etwa eine Glatteisbildung an jedem (Winter-)Tag eintreten. Zugleich sind die Regelungen individuell, da sie sich an eine bestimmte Person richten.

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Regelungen dieser Art werden durchweg als VAe betrachtet. Diese Zuordnung ist richtig, weil die Regelungen in den Beispielsfällen bei genauer Betrachtung nicht wirklich abstrakter, sondern konkreter Natur sind. Dem Adressaten wird eine konkrete Handlungspflicht auferlegt: zu streuen. Indes müssen noch weitere Umstände hinzutreten, um diese Handlungspflicht auszulösen. Dieses Hinzutreten weiterer Umstände erlaubt aber nicht die Qualifizierung als abstrakt. Die Handlungspflicht ist vielmehr „bedingt“ durch die Bildung von Glatteis.

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