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Für den Begriff „Regelung“ ist nicht wesentlich, dass sie einseitig erfolgt: Auch zweiseitig entstehen Regelungen, zB durch Angebot und Annahme im Zusammenhang eines Vertragsabschlusses. Allerdings erfordert bereits der Begriff der Maßnahme die Einseitigkeit (s.o. Rn. 296) und schließt damit für den VA-Begriff zweiseitige Regelungen aus. „Rechtsverbindlich“ bedeutet rechtswirksam, also das Gegenteil von „beliebig“. Die Rechtsfolge, die wirksam festgelegt wird, besteht in der Begründung, Änderung, Beeinträchtigung, Aufhebung, Verneinung oder Feststellung[30] von Rechten und/oder Pflichten[31].

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In Abgrenzung zur Maßnahme, die auf das „Tun“ als Vorgang abstellt (s.o. Rn 296), erfasst das Tatbestandsmerkmal „Regelung“ das „Getane“, also das Produkt des „Tuns“. Das Produkt muss immer, damit es regelnden Charakter aufweist, die Aussage enthalten, dass und welche Rechtswirkungen eingetreten sind[32]. Recht idS ist jedes von der Rechtsordnung als schutzwürdig anerkannte Individualinteresse[33]. Ohne Bedeutung ist, ob dieses Recht bzw die Rechtslage konstitutiv oder deklaratorisch definiert wird.

Beispiele:

Wenn der Behörde für den Erlass belastender Maßnahmen Ermessen eingeräumt ist, hat der Erlass einer solchen Verfügung für den Adressaten konstitutiven (begründenden) Charakter, so die Einbürgerung eines Ausländers nach § 8 Abs. 1 StAG (Sa. I Nr 15). Deklaratorischen, also die Rechtslage lediglich feststellenden Charakter haben Polizeiverfügungen als Folge der materiellen Polizeipflicht des Bürgers, soweit sie die Pflicht zur Wiederherstellung polizeimäßiger Zustände anordnen.

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Der Teil eines VA, der die Regelung enthält, heißt „verfügender Teil“ des VA. Er wird in behördlichen Schreiben in aller Regel besonders hervorgehoben. Werden mehrere Verfügungen, die inhaltlich zusammengehören, erlassen, dann werden sie häufig durchnummeriert.

Beispiel:

1. Abrissverfügung; 2. Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit im öffentlichen Interesse, s. § 80 Abs. 2 S. 1 Nr 4 VwGO; 3. Kostenregelung.

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Das Beispiel verdeutlicht zugleich, dass der verfügende Teil oftmals in einem Befehl liegt, etwa das betreffende Gebäude abzureißen. Erst recht verfügend sind solche VAe, welche selbst die Rechtslage gestalten, wie etwa die Beamtenernennung. Relevant wird die Unterscheidung zwischen „befehlenden“ und „gestaltenden“ VAen im Rahmen der Vollstreckung: Gestaltende VAe müssen nicht „vollstreckt“ werden, sie vollstrecken sich selbst (s.u. Rn 679). Problematisch unter dem Gesichtspunkt der Regelungswirkung sind indessen feststellende VAe. Hier ist nach den Einzelfallumständen zu ermitteln, ob lediglich unverbindlich auf die Rechtslage hingewiesen wird oder ob diese verbindlich festgeschrieben werden soll. Lediglich im zweiten Fall ist die Regelungswirkung zu bejahen (dazu ausf. Rn 374 ff)[34].

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