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dd) Behandlung konkret-genereller Regelungen

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Die im Ausgangspunkt eindeutige Unterscheidung zwischen konkreten-individuellen und abstrakt generellen Regelungen verkompliziert sich bei konkret-generellen Regelungen.

Ein Beispiel für eine konkret-generelle Regelung bildet etwa das polizeiliche Verbot, an einer geplanten Demonstration an einem bestimmten Ort teilzunehmen. Konkret ist diese Regelung, weil sie einen bestimmten Lebenssachverhalt erfasst, generell ist sie deshalb, weil die Demonstranten von vornherein nicht festzustellen sind.

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Die Zuordnung solcher konkret-genereller Regelungen richtet sich danach, ob man der Anzahl der erfassten Sachverhalte oder der Anzahl der Adressaten das größere Gewicht beimisst. Für die stärkere Relevanz der Konkretheit der Regelung spricht aber bereits die Legaldefinition des VA, welche die Regelung eines Einzelfalls und mit ihr die Konkretheit der Regelung als relevant herausstellt. Ferner können auch die Wertungen des § 35 S. 2 für die Entbehrlichkeit des Merkmals der Individualität herangezogen werden: Denn auch Allgemeinverfügungen, welche die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betreffen, sind nach der Wertung des Gesetzgebers VAe[58].

Ein Beispiel für Erstere bildet die Widmung einer Straße für den öffentlichen Verkehr, ein Beispiel für Zweitere Verkehrszeichen. Denn in beiden Konstellationen ist die Zahl der Adressaten (Nutzer der Straße; Verkehrsteilnehmer) gerade nicht individualisierbar.

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