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ff) Sonderfälle
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Für Pläne ist die Rechtsqualität unterschiedlich: Planfeststellungsbeschlüsse nach § 74 Abs. 1 S. 1 sind VAe; Bebauungspläne nach § 10 BauGB ergehen „als Satzung“ (formell also als Rechtsnorm, materiell enthält der Bebauungsplan eine Vielzahl von VAen). – Eine Typenzulassung, zB nach § 20 StVZO, ist ein VA[61], ebenso die Genehmigung einer Satzung (zB nach § 10 Abs. 2 S. 1 BauGB): diese ist zwar Rechtsnorm, die Genehmigung bezieht sich aber auf eine bestimmte Satzung. – Die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen nach § 5 TVG ist nach der Rechtsprechung[62] ein Rechtsetzungsakt eigener Art zwischen autonomer Regelung und staatlicher Rechtsetzung, der seine eigenständige Grundlage in Art. 9 Abs. 3 GG findet.