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dd) Abgrenzung von schlicht-hoheitlichen Maßnahmen
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Behördliche Maßnahmen, denen ein verfügender Teil, also eine Regelung fehlt, sind niemals VAe[35]. Auch schlicht-hoheitliche Maßnahmen weisen typischerweise keine Regelungswirkung auf, da sie keine Rechtsfolgen bewirken. Sofern es hier bereits an einer Willensbildung fehlt, ist jedoch bereits das Vorliegen einer Maßnahme zu verneinen (s.o. Rn 299). Auch die fehlende Bekanntgabe eines behördlichen Tuns lässt regelmäßig die Regelung entfallen[36]. – Der dienstlichen Beurteilung eines Beamten durch den Dienstvorgesetzten fehlt die Regelungseigenschaft[37], ebenso die Feststellung einer Behörde über das Erlöschen einer Aufenthaltsgenehmigung[38].