Читать книгу Allgemeines Verwaltungsrecht - Thorsten Siegel - Страница 396
4. Rechtsfolgen der Unbeachtlichkeit nach § 46 VwVfG
Оглавление587
Die Rechtsfolgen werden in § 46 unmittelbar benannt. Danach kann bei einer Unbeachtlichkeit „die Aufhebung nicht beansprucht werden“. Eine alleine auf den nach § 46 unbeachtlichen Verstoß gestützte Klage ist daher unbegründet[85].