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2. Teilweise Modifizierung durch das Unionsrecht

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Keine echte Verdrängung, aber doch eine erhebliche Modifizierung der Regelungen des § 48 bewirkt das Unionsrecht. Das Effektivitätsprinzip verlangt nach allgemeinen Grundsätzen, dass die Vorgaben des Unionsrechts bei der Anwendung des nationalen Rechts nicht praktisch unmöglich gemacht oder unzumutbar erschwert wird (s.o. Rn 53). Relevant wird dies insbes. bei der Aufhebung eines unionsrechtswidrigen Beihilfebescheids: Der Anwendungsvorrang in Verbindung mit dem Effektivitätsprinzip verlangt hier die unionsrechtskonforme Auslegung flexibler Bestimmungen und führt zu einer Verdrängung entgegenstehenden innerstaatlichen Rechts (dazu ausf. Rn 649 ff)[12].

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