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3. Rechtsfolgen

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Die Rücknahme eines rechtswidrigen belastenden VA steht nach § 48 Abs. 1 S. 1 im Ermessen der zuständigen Behörde („kann“; zum Ermessen s.o. Rn 206 ff). Allerdings kann sich auch hier das Ermessen auf Null reduzieren. Da die Rechtswidrigkeit des VA bereits Bestandteil des Tatbestands ist, vermag die Rechtswidrigkeit alleine aber noch keine Ermessensreduzierung zu bewirken[31]. Eine Ermessensreduzierung auf Null tritt vielmehr nur dann ein, wenn die Aufrechterhaltung des VA zu schlechthin unerträglichen Ergebnissen führen würde[32]. Die Rücknehmbarkeit scheidet aus, wenn die Behörde auf ihr Rücknahmerecht verzichtet oder es verwirkt hat[33]. Eine Verwirkung ist freilich nur unter besonderen Umständen denkbar[34]. Einer Rücknahme steht die Rechtskraftwirkung entgegen, § 121 VwGO, wenn das Gericht den VA rechtskräftig als rechtmäßig bestätigt hat[35].

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