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1. Wesen und Bedeutung
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Nach Maßgabe des § 47 kann ein fehlerhafter VA in einen anderen umgedeutet werden. Diesen Fall nennt man auch Konversion. Das Gesetz stellt dabei auf die erlassende Behörde ab. Gleichwohl wird in der Rechtsprechung auch eine Umdeutung durch die Gerichte als zulässig erachtet[86]. § 47 spielt in der Praxis kaum eine Rolle. Auch in der verwaltungsrechtlichen Literatur hat er keine Bedeutung erlangt[87]. In der Rechtsprechung anerkannt wurde etwa die Umdeutung eines Zinsanspruchs nach § 49a Abs. 4 in einen solchen nach § 49a Abs. 3[88].