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1. Verdrängung durch Spezialnormen

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Die §§ 48, 49 gelten allerdings nicht, wenn das VwVfG nicht zur Anwendung gelangt. Der Anwendungsbereich des VwVfG ist bereits dargelegt worden (s.o. Rn 103 ff). Dem VwVfG-Bund gehen bundesgesetzliche Vorschriften über die Rücknahme oder den Widerruf eines VA vor. Derartige Spezialvorschriften können in zweierlei Hinsicht bestehen: (1) In solchen Bereichen, die nach § 2 vom Geltungsbereich des VwVfG ausgenommen sind; (2) nach § 1 Abs. 1 und 2 – „soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten“.

Beispiele:

Für den ersten Ausnahmefall ist bspw. auf die §§ 130, 172 ff AO[3] oder auf §§ 44 ff SGB X (Sa. Ergänzungsband Nr 410) hinzuweisen[4].
Für den zweiten Fall sind zu nennen: § 15 GastG für die Gaststättenerlaubnis[5]; § 17 AtG für atomrechtliche Genehmigungen; § 45 WaffG (Sa. I Nr 820) für waffenrechtliche Erlaubnisse[6]; § 14 BBG für beamtenrechtliche Ernennungen[7].

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Auch dann, wenn in einem Gesetz den §§ 48, 49 entsprechende Spezialregelungen fehlen, können die §§ 48, 49 im Einzelfall verdrängt sein. Das ist der Fall, wenn eine klare Zielsetzung des Spezialgesetzes dahin festgestellt werden kann, auf der Grundlage des § 1 die Vorschriften der §§ 48, 49 nicht zur Anwendung gelangen zu lassen.

Beispiel:

Die Rücknahme einer Aufenthaltsberechtigung nach dem (jetzt abgelösten) Ausländergesetz[8].

Demgegenüber kommt jedoch neben dem Bundesvertriebenen- und Flüchtlingsgesetz (BVFG) § 48 ergänzend zur Anwendung[9]. Auch die Straßenverkehrszulassung-Ordnung enthält keine Sonderregelungen[10]. Schließlich kommt auch bei Planfeststellungsbeschlüssen eine Aufhebung nach § 48 als ultima ratio in Betracht, sofern nicht nachträgliche Schutzauflagen ausreichend sind[11].

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