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§ 15 Die behördliche Aufhebung von Verwaltungsakten
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Fall 19:
A hat ein Gebäude im Harz geerbt. Er plant, es zum Betrieb eines Hotels zu nutzen, kann dieses Vorhaben jedoch mangels genügender Eigenmittel nicht verwirklichen. Auf Rat eines Fachmanns schließt er deshalb mit einem Hotelkonzern einen sog. Franchise-Vertrag ab, nach dem der Hotel-Konzern (Franchise-Geber) 60% der erforderlichen Investitionen übernimmt, während A als Franchise-Nehmer sich verpflichten muss, den Betrieb hinsichtlich Namen, Werbung, Service, Preisen und Ausstattung genau nach den Richtlinien des Franchise-Gebers zu führen und 4% des Umsatzes an diesen abzuliefern. A kann die verbleibenden Investitionskosten nicht aus eigener Kraft decken. Er beantragt bei der Norddeutschen Landesbank – einer Anstalt des öffentlichen Rechts – ein Darlehen in Höhe von € 500 000 nach einem (fiktiven) Mittelstandsförderungsgesetz (MfG), welches die Nord-LB vollzieht. Das Darlehen wird bewilligt und ausgezahlt. A hat die Zusammenarbeit mit dem Hotelkonzern und den vom Konzern gegebenen Investitionszuschuss angegeben, aber den Franchise-Vertrag nicht vorgelegt, was von ihm auch nicht gefordert worden war. Nach Kenntnisnahme von diesem Vertrag nimmt die Nord-LB die Kreditbewilligung mit Wirkung für die Vergangenheit zurück mit der Begründung, sie habe erst nachträglich von den Bindungen aus dem Vertrag erfahren; diese Bindungen ließen A nicht mehr als selbstständigen mittelständischen Unternehmer erscheinen, sodass das nun mit gleichem Bescheid zurückgeforderte Darlehen nicht hätte gewährt werden dürfen.
A hält diese Rechtsauffassung für unrichtig. Er weist darauf hin, er habe durchaus das geschäftliche Risiko zu tragen und müsse als Unternehmer Steuern zahlen. Jedenfalls genieße er Vertrauensschutz. Wie ist die Rechtslage?
Anmerkung: § 1 Abs. 1 MfG lautet: „Subventionen dürfen nur zu dem Zweck vergeben werden, die Gründung einer selbstständigen Existenz der mittelständischen Wirtschaft zu erleichtern.“
Rn 659