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1. Interessenlage
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Nach § 48 Abs. 1 S. 2 ist für den rechtswidrigen, aber begünstigenden VA der Grundsatz der freien Rücknehmbarkeit eingeschränkt[36]. Dies ist darauf zurückzuführen, dass – anders als bei rechtswidrigen belastenden VAen – der Vertrauensschutz in einem Spannungsverhältnis zur Aufhebung steht, das es sachgerecht aufzulösen gilt. Die Rücknahme ist daher nur unter den einschränkenden Voraussetzungen des § 48 Abs. 2-4 zulässig. Insoweit sind zwei Fallgestaltungen zu unterscheiden: der Fall der einmaligen oder laufenden Geldleistung oder teilbaren Sachleistung sowie der Fall eines sonstigen VA.