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cc) Regelbeispiele für schutzwürdiges Vertrauen

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Ein Vertrauenstatbestand ist nach § 48 Abs. 2 S. 2 in der Regel vorhanden, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Vom Leistungsverbrauch ist in der Regel bei geringfügigen Leistungen grundsätzlich auszugehen[57]. Eine von S. 2 erfasste Vermögensdisposition liegt bspw. beim Abschluss eines Exportvertrags im Hinblick auf Subventionen oder bei der Übernahme von Abzahlungsverpflichtungen vor[58]. Ein Leistungsverbrauch fehlt, wenn eine Geldleistung zur Schuldentilgung oder zur Zahlung von Anschaffungen verwendet wird, die wertmäßig im Vermögen des Begünstigten noch vorhanden sind[59]. Leistungsverbrauch und Vermögensdisposition müssen in ursächlichem Zusammenhang mit dem Vertrauen in den Bestand des VA stehen. Vermögensdisposition i.S.d. Gesetzes ist jedes Verhalten, welches Auswirkungen auf den Vermögensstand hat; dazu zählen auch Unterlassungen. Es ist im Einzelfall möglich, dass auch im Falle des Verbrauchs von Leistungen das Vertrauen entfällt; das öffentliche Interesse an der Rücknahme eines VA kann im Einzelfall das private Interesse am Bestand des VA überwiegen.

Beispiel:

Die unter einem „Widerrufsvorbehalt“ gewährte Subvention bewirkt einen Verlust des Vertrauensschutzes. Allerdings muss der Widerrufsvorbehalt seinerseits rechtmäßig sein (s.o. Rn 429).

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