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b) Fristberechnung

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Seit jeher umstritten ist der Fristbeginn. Nachdem dies zuvor innerhalb des BVerwG umstritten war, hat der Große Senat des Gerichts im Jahr 1984 die Frist als Entscheidungsfrist gedeutet. Diese beginnt im Unterschied zu einer Bearbeitungsfrist erst dann zu laufen, wenn die Behörde vollständige Kenntnis der für die Rücknahmeentscheidung maßgeblichen Tatsachen hat[75]. Diese Ansicht ist jedoch zu Recht kritisiert worden[76]. Denn der von der Norm bezweckte Schutz des Bürgers wird hier geradezu in sein Gegenteil verkehrt. Dies gilt erst recht, wenn man bedenkt, dass dann der einjährigen Entscheidungsfrist nach § 48 Abs. 4 eine regelmäßig lediglich einmonatige Rechtsbehelfsfrist nach §§ 70, 74 VwGO gegenübersteht. Immerhin hat das Gericht kürzlich judiziert, dass nach Verstreichen der Aufhebungsfrist die Rücknahme ausgeschlossen ist, wenn die Behörde nach Fristablauf erneut Ermittlungen aufnimmt oder ihr Ermessen neu ausübt[77]. § 48 Abs. 4 enthält allerdings keine Obergrenze für den Zeitraum zwischen Erlass des VA und der Kenntnisnahme von Tatsachen, die zur Annahme seiner Rechtswidrigkeit führen; ein Zeitraum von 52 Jahren ist aber bei der Ermessensentscheidung zu berücksichtigen[78].

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