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b) Auswirkungen des Vertrauensschutzes

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Auch bei sonstigen begünstigenden VAen kann schutzwürdiges Vertrauen in einem Spannungsverhältnis zur Aufhebung eines rechtswidrigen VA stehen. Dies wird in § 48 Abs. 3 S. 1 und 2 explizit vom Gesetzgeber anerkannt. Während sich das schutzwürdige Vertrauen bei geldwerten VAen nach § 48 Abs. 2 als Bestandsschutz ausgestaltet (der VA darf nicht zurückgenommen werden, s.o. Rn 612), gewährt er bei den sonstigen VAen Vermögensschutz: Der VA darf zurückgenommen werden; allerdings ist der Betroffene auf Antrag zu entschädigen (dazu sogleich Rn 622 ff)[65].

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