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a) Anwendungsbereich
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Nach § 48 Abs. 4 S. 1 ist die Rücknahme eines rechtswidrigen VA nur innerhalb eines Jahres möglich; die Frist läuft von dem Zeitpunkt an, ab dem die Behörde von Tatsachen Kenntnis erlangt, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen VA rechtfertigen. Aus § 48 Abs. 1 S. 2 ergibt sich, dass die Jahresfrist nur für begünstigende VAe gilt; belastende VAe sind hingegen zeitlich unbeschränkt rücknehmbar. Das Gleiche gilt für VAe, die unter den Voraussetzungen des Abs. 2 S. 3 Nr 1 zustande gekommen sind, § 48 Abs. 4 S. 2. Die Bestimmung des § 48 Abs. 4 wird vom BVerwG grds. behördenfreundlich ausgelegt. Dies gilt insbes. für den Fristbeginn und die zuständige Stelle (s.u. Rn 628 f).
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Der Wortlaut des § 48 Abs. 4 stellt auf „Tatsachen“ ab. Dies könnte es nahelegen, den Anwendungsbereich der Vorschrift auf Ermittlungsfehler zu beschränken, in denen also der Sachverhalt unzutreffend ermittelt worden ist. § 48 Abs. 4 dient aber dem Schutz des Bürgers. Dieser soll nach einer bestimmten Zeit auf den Bestand eines VA vertrauen dürfen[73]. Daher hat der Große Senat des BVerwG zu Recht judiziert, dass die Bestimmung auch bei Rechtsanwendungsfehlern einschlägig ist, bei denen der Sachverhalt zwar zutreffend ermittelt, jedoch unrichtig subsumiert wurde[74].