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4. Widerrufsgründe nach § 49 Abs. 3 VwVfG

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Die Vorschrift des § 49 Abs. 3 enthält besondere Widerrufsgründe für begünstigende VAe, die eine Geldleistung oder eine teilbare Sachleistung zum Gegenstand haben. Mit dieser Ersetzung des vormaligen § 44a BHO (s.o. Rn 635) sollten die Widerrufsmöglichkeiten nach Abs. 2 erweitert werden. Daraus folgt einerseits, dass auch bei den von Abs. 3 erfassten VAen ein Rückgriff auf die Widerrufsgründe des Abs. 2 nicht schlechthin ausgeschlossen werden soll; andererseits wäre ein solcher Rückgriff praktisch wenig bedeutsam, da nach Abs. 2 lediglich mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden kann[100].

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§ 49 Abs. 3 S. 1 erlaubt es der zuständigen Behörde, einen rechtmäßigen VA, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zweckes gewährt[101] oder hierfür Voraussetzung ist, zu widerrufen. Die Norm hat ersichtlich die Subvention zum Gegenstand und dient der Korrektur fehlgeschlagener Subventionsverhältnisse. Die Widerrufsmöglichkeit gilt mit Wirkung für die Vergangenheit (darin liegt ein Unterschied zu Abs. 2); die Unanfechtbarkeit des VA ist bedeutungslos. Voraussetzung für den rechtmäßigen Widerruf ist das Vorliegen eines der beiden Fälle:

entweder: wenn die Leistung nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem VA bestimmten Zweck verwendet wird (Nr. 1)[102];
oder: wenn mit dem VA eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat (Nr. 2).
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