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a) Zulässigkeit des Antrags

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Beim Wiederaufgreifen i.e.S. nach § 51 ist zwischen der Zulässigkeit und der Begründetheit des Antrags zu unterscheiden[142]. Erforderlich ist zunächst ein Antrag bei der zuständigen Behörde (§ 51 Abs. 1 und 4). Darüber hinaus muss der VA gemäß § 51 Abs. 1 unanfechtbar sein. Besteht noch die Möglichkeit einer Anfechtung, so ist diese vorrangig. Die damit erforderliche Bestandskraft kann zum einen auf einem Ablauf der Rechtsbehelfsfristen beruhen (s.o. Rn 279), zum anderen aber auch auf einer verwaltungsgerichtlich bestätigten Verwaltungsentscheidung[143]. Wegen dieser auch rechtskraftdurchbrechenden Wirkung handelt es sich beim Wiederaufgreifen um einen außerordentlichen Rechtsbehelf[144].

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Darüber hinaus muss der Antragsteller gemäß § 51 Abs. 2 darlegen, dass er ohne grobes Verschulden nicht in der Lage war, den Wiederaufgreifensgrund in einem früheren Stadium, insbes. durch einen Rechtsbehelf, geltend zu machen. Grobes Verschulden liegt nach allgemeinen Grundsätzen dann vor, wenn die gebotene Sorgfalt in erhöhtem Maße außer Acht gelassen wird[145]. Schließlich muss der Antrag nach § 51 Abs. 3 S. 1 innerhalb von drei Monaten gestellt werden. Die Antragsfrist beginnt nach S. 1 mit dem Tag der Kenntniserlangung vom Wiederaufgreifensgrund. Ausreichend, aber erforderlich ist die sichere Kenntnis der Tatsachen, welche den Wiederaufgreifensgrund erfüllen; eine zutreffende rechtliche Einordnung als Wiederaufgreifensgrund ist für den Fristbeginn nicht erforderlich[146].

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