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5. Ausübung des Widerrufs
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Liegt ein Widerrufsgrund nach Abs. 2 oder Abs. 3 vor, so steht der Widerruf grundsätzlich im Ermessen der zuständigen Behörde („kann“). Das Ermessen kann jedoch in zweierlei Hinsicht eingeschränkt sein: Zum einen kann bei Vorliegen eines Widerrufsgrundes der Widerruf als Regelfolge angezeigt sein. Dies ist etwa bei einer Zweckverfehlung bei einem geldwerten VA nach Abs. 3 Nr 1 der Fall: Hier folgt aus den haushaltsrechtlichen Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und der Sparsamkeit, dass der Widerruf im Regelfall erfolgen muss[103]. Umgekehrt kann in bestimmten Konstellationen der Widerruf die ultima ratio bilden: Dies ist etwa bei einem Planfeststellungsbeschluss der Fall, wenn als weniger intensive Maßnahmen nachträgliche Schutzauflagen in Betracht kommen[104]. Wie sich aus § 49 Abs. 2 S. 1 und Abs. 3 S. 1 ergibt, kommt aus Gründen der Verhältnismäßigkeit auch ein teilweiser Widerruf in Betracht. Schließlich kann der Widerruf nur innerhalb eines Jahres ausgeübt werden. §§ 49 Abs. 2 S. 2 und Abs. 3 S. 2 verweisen hier jeweils auf § 48 Abs. 4 (s.o. Rn 626 ff). § 49 Abs. 5 trifft eine Regelung zur zuständigen Behörde, welche § 48 Abs. 5 entspricht (s.o. Rn 629).