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4. Widerruf nachträglich unionsrechtswidriger Verwaltungsakte

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Der Widerruf knüpft an einen rechtmäßigen VA an (s.o. Rn 598 f). Ein Spannungsverhältnis zum Unionsrecht kann hier daher nur dann entstehen, wenn ein VA nachträglich rechtswidrig wird. Belebt worden ist diese Diskussion auf Grund einer EuGH-Entscheidung aus dem Jahre 2010. Hier stellte sich die Frage der Auswirkungen eines nachträglich in die Schutzliste nach der FFH-Richtlinie (FFH steht für „Flora-Fauna-Habitat“[122]) aufgenommenen Gebiets auf einen Planfeststellungsbeschluss. Der Gerichtshof hat hier judiziert, dass der Grundsatz der Rechtssicherheit der Berücksichtigung eines solchen Gebiets nicht schlechthin entgegenstehe[123]. Darin wurde teilweise eine Europäisierung des Widerrufsrechts erblickt[124]. Schließt man sich dem an, so müssten die Widerrufsgründe auf ihre Offenheit hin untersucht werden. In Betracht kommt hier insbes. der Auffangtatbestand des schweren Nachteils nach § 49 Abs. 2 S. 1 Nr 5[125]. Liegt ein Widerrufsgrund vor, so reduziert sich auch hier das Ermessen auf Null. Es muss also aufgehoben werden[126].

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