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a) Unionsrechtlicher Rahmen für die Vergabe von Beihilfen

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Erhebliche praktische und zugleich klausurrelevante Auswirkungen haben die Einwirkungen des Unionsrechts bei der Rücknahme begünstigender VAe. Dies gilt insbes. für die Rückforderung von Beihilfen, die nicht in Einklang mit dem Unionsrecht stehen[111]. Beihilfen sind nach dem Verständnis des Art. 107 AEUV staatliche Maßnahmen, welche in verschiedener Form die von einem Unternehmen normalerweise zu tragenden Belastungen vermindern[112]. Der Begriff der Beihilfe entspricht in vielen Elementen demjenigen der Subvention, ist jedoch von dieser zu unterscheiden[113]. Die materielle Rechtmäßigkeit einer Beihilfe richtet sich nach Art. 107 AEUV[114], die formelle Rechtmäßigkeit nach Art. 108 AEUV, flankiert durch eine Verfahrens-VO. Insbes. sieht Art. 108 Abs. 3 AEUV ein Notifizierungsverfahren vor der Kommission vor: Nach dessen S. 1 muss die Kommission über jede beabsichtigte Einführung oder Umgestaltung einer Beihilfe rechtzeitig unterrichtet werden[115]. Die Rückabwicklung einer rechtswidrig gewährten Beihilfe ist zweistufig ausgestaltet: Die erste Stufe bildet ein Rückforderungsbeschluss der Kommission. Die zweite Stufe bildet die Rückforderung der Beihilfe durch die Mitgliedstaaten vom Empfänger[116]. Sie richtet sich nach innerstaatlichem Recht, also regelmäßig nach § 48.

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