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1. Interessenlage
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Nach § 50 gelten § 48 Abs. 1 S. 2 und Abs. 2–4 sowie § 49 Abs. 2–4 und 6 nicht, wenn ein begünstigender VA, der von einem Dritten angefochten worden ist, während des Vorverfahrens, §§ 68 ff VwGO, oder während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens aufgehoben wird, soweit dadurch dem Widerspruch oder der Klage abgeholfen wird[127]. § 50 modifiziert die §§ 48 und 49 in dem Umfang, den die Norm festlegt. Es geht im Wesentlichen darum, dass bei der Anfechtung begünstigender VAe durch belastete Dritte der Begünstigte sich nicht auf den Vertrauensschutz berufen kann[128].