Читать книгу Allgemeines Verwaltungsrecht - Thorsten Siegel - Страница 454
2. Anwendungsbereich
Оглавление657
§ 50 äußert sich nicht zu der Frage, wann ein VA mit Drittwirkung vorliegt (dazu Rn 367). Dies ist – ebenso wie im Rahmen des § 80 Abs. 1 S. 2 VwGO[129] – nach materiellem Recht zu entscheiden. Die „Soweit“-Regelung des § 50 befreit die Behörde von den Schranken der §§ 48, 49 nur in dem Umfang, in welchem dem Widerspruch oder der Klage abgeholfen wird. Eine Aufhebung des VA unter den Voraussetzungen des § 50 kann hingegen nicht erfolgen, wenn die Rechte des Dritten, die er mit seinem Rechtsbehelf geltend gemacht hat, nicht betroffen werden.
Beispiel:
Hat die Behörde für ein Bauvorhaben Befreiungen sowohl von nachbarschützenden als auch von nicht nachbarschützenden Vorschriften erteilt, so ist auf die Anfechtung des Dritten nach § 50 nur eine Aufhebung der Befreiungen von den nachbarschützenden Vorschriften möglich.