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1. Bedeutung

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Eng verwoben mit der Aufhebung eines VA ist das Wiederaufgreifen des Verfahrens. Denn die Gründe für eine Aufhebung müssen oftmals erst ermittelt werden. Dies erfordert wiederum ein gesondertes Verwaltungsverfahren. Damit wird zugleich der Unterschied zwischen der Aufhebung und dem Wiederaufgreifen deutlich: Bei der Aufhebung geht es um die materiell-rechtliche Frage, ob ein erlassener VA wieder aufgehoben werden darf. Das Wiederaufgreifen bezieht sich demgegenüber auf die vorgelagerte verfahrensrechtliche Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Verwaltungsverfahren zur Überprüfung des VA eingeleitet werden kann[133].

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Dabei sind zwei Arten des Wiederaufgreifens zu unterscheiden: Das Wiederaufgreifen i.e.S. ist in § 51 geregelt. In dessen Abs. 1 sind bestimmte Gründe zum Wiederaufgreifen genannt, bei deren Vorliegen ein Anspruch auf Wiederaufgreifen besteht (s.u. 3.). Allerdings bleiben nach § 51 Abs. 5 die Bestimmungen der § 48 Abs. 1 S. 1 und § 49 Abs. 1 unberührt. Hieraus ist zu schließen, dass auch außerhalb des § 51 ein Wiederaufgreifen des Verfahrens möglich ist. Denn die Möglichkeit zur materiell-rechtlichen Aufhebung eines VA impliziert a maiore ad minus, dass ein der Aufhebung vorausgehendes Verfahren zur Überprüfung des VA vorausgehen darf (s.u. 4.). Allerdings erfolgt dieses Wiederaufgreifen i.w.S. anders als bei § 51 nach pflichtgemäßem Ermessen der zuständigen Behörde[134].

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Nach der Rechtsprechung des BVerwG eignen sich die Bestimmungen der §§ 48, 49 alleine jedoch nicht zur Rechtskraftdurchbrechung. Eine solche ist danach nur über § 51 möglich, so dass durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung bestätigte Verwaltungsakte nur über die Bestimmung des § 51 einer Aufhebung zugeführt werden können[135]. Zwingend erscheint dies indessen nicht; denn auch die §§ 48, 49 knüpfen an einen bestandskräftigen Verwaltungsakt an, ohne zwischen rechtskräftig bestätigten und nicht rechtskräftig bestätigten zu differenzieren[136].

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