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2. Rücknahme belastender Verwaltungsakte

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Keiner „Nachjustierung“ der innerstaatlichen Vorschriften bedarf es grundsätzlich bei der Rücknahme belastender VAe[108]. Insbes. hat der EuGH die Normierung angemessener Ausschlussfristen als vereinbar mit dem Unionsrecht erachtet[109]. Zu einer Aufhebung trotz bereits eingetretener Bestandskraft sind die Behörden der Mitgliedstaaten nur dann verpflichtet, wenn besondere Umstände des Einzelfalles dies indizieren. Dies ist etwa bei der Perpetuierung eines Ausreiseverbots anzunehmen, weil dadurch die mit der Unionsbürgerschaft verbundenen Freiheiten in ihr Gegenteil verkehrt würden[110].

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