Читать книгу Allgemeines Verwaltungsrecht - Thorsten Siegel - Страница 461
b) Begründetheit des Antrags
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Der Antrag ist begründet, wenn einer der in § 51 Abs. 1 genannten Wiederaufgreifensgründe tatsächlich vorliegt. Zudem muss der Wiederaufgreifensgrund für die Entscheidung maßgeblich sein. Nicht ausreichend ist es daher, wenn die betreffende Entscheidung auch auf eine andere tragfähige Grundlage gestützt werden könnte[147]. Aber auch eine nachträgliche Änderung der Rechtslage ist nicht relevant, wenn der Gesetzgeber bewusst Altfälle unberührt lassen wollte[148]. Wegen der Fristbindung nach § 51 Abs. 3 ist es den Behörden und nachfolgend den Verwaltungsgerichten verwehrt, andere als die vorgetragenen Gründe heranziehen[149]. In solchen Fällen kommt aber ein Wiederaufgreifen i.w.S. in Betracht, das nicht der Fristbindung nach § 51 Abs. 3 unterliegt (s.u. Rn 673 ff)[150].