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c) Auslegung der Rücknahmefrist

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Nach dem zum innerstaatlichen Recht Gesagten wird die Aufhebungsfrist des § 48 Abs. 4 von der Rechtsprechung (sehr) behördenfreundlich im Sinne einer Entscheidungsfrist ausgelegt (s.o. Rn 628). Bei einer solchen Auslegung verbleiben nur wenige Fälle, in denen die Frist überschritten ist. Sollte dies bei einer rechtswidrig erlangten Beihilfe gleichwohl einmal der Fall sein, so kann deren Überschreitung nicht entgegengehalten werden. Vielmehr kann trotz Überschreitung aufhoben werden[119].

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