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1. Interessenlage

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Nach § 49 Abs. 1 kann ein rechtmäßiger nicht begünstigender VA, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein VA gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist. Vertrauensschutzerwägungen kommen hier grundsätzlich nicht zum Tragen[81]. Deshalb bedarf es für den Widerruf eines belastenden VA im Unterschied zum Widerruf eines begünstigenden VA (s.u. Rn 634) keines besonderen Widerrufsgrunds. Im Regelfalle wird der Adressat sogar ein Interesse daran haben, dass die ihn belastende Maßnahme aufgehoben wird.

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