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c) Fehlerfreies Ermessen
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Nach dem zuvor Gesagten steht ein schutzwürdiges Ermessen der Aufhebung zwingend entgegen, bildet also einen Ausschlussgrund für die Aufhebung. Im umgekehrten Fall, also wenn kein schutzwürdiges Vertrauen vorliegt, ist die Behörde aber grundsätzlich nicht zur Aufhebung verpflichtet. Sie muss ihre Entscheidung vielmehr nach pflichtgemäßem Ermessen (§ 40 VwVfG) treffen[60]. Denn gemäß § 48 Abs. 1 S. 2 wird die Aufhebung begünstigender VAe durch Abs. 2 bis 4 zwar eingeschränkt, aber nicht umfassed geregelt. Daher ist auf § 48 Abs. 1 S. 1 zurückzugreifen. Die zuständige Behörde muss dabei eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Wahrung der Rechtmäßigkeit und dem Interesse des Begünstigten am Fortbestand des VA vornehmen. Dies kann auch eine Teilaufhebung zur Folge haben[61]. Nach allgemeinen Grundsätzen kommt zwar auch hier eine Ermessensreduzierung auf Null in Betracht (s.o. Rn 218). Eine solche ist aber nicht bereits deshalb anzunehmen, weil der VA verfassungs- oder grundrechtswidrig ist[62].