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2. Eingriff in ein subjektives Recht

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Das hoheitliche Handeln muss zudem einen Eingriff in ein subjektives Recht bewirken. Die Verletzung von Normen, die allein dem Interesse der Allgemeinheit dienen, kann mit Hilfe des Folgenbeseitigungsanspruchs nicht rückgängig gemacht werden. Die Unterscheidung des subjektiven Rechts von der objektiven Rechtsordnung erlangt auch an dieser Stelle Bedeutung (s.o. Rn 234). Neben den auch hier stets in Betracht kommenden Grundrechten können subjektive Rechte auch in einfach-gesetzlichen Bestimmungen enthalten sein[25].

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