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4. Durchsetzung des Anspruchs
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Liegen die Tatbestandsvoraussetzungen vor, entsteht der Rückforderungsanspruch unmittelbar kraft Gesetzes. Er ist nach § 49a Abs. 1 S. 2 durch VA festzusetzen; diese Vorschrift enthält damit eine explizite VA-Befugnis (zu dieser s.o. Rn 469). Damit hat sich der Gesetzgeber insoweit der sog. „Kehrseitentheorie“ angeschlossen, wonach die Rückforderung die Rechtsnatur des Gewährungsakts teilt (zur abweichenden Rechtslage beim allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch s.u. Rn 927)[19]. Diese Ermächtigung ist jedoch beschränkt auf den Empfänger der Vermögensverschiebung; er erstreckt sich nicht auf Dritte wie nachhaftende ehemalige Gesellschafter[20]. In Betracht kommt auch eine Verpflichtung seines Rechtsnachfolgers. Unzulässig ist hingegen eine Inanspruchnahme des Abtretungsempfängers. Aus der Formulierung „ist festzusetzen“ folgt, dass die Behörde kein Ermessen besitzt; zulässig ist allerdings eine Stundung[21].
Der Anspruch verjährt in analoger Anwendung der neuen Regelverjährungsfrist des § 195 BGB innerhalb von drei Jahren[22]. Die Frist beginnt gemäß § 199 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem die Behörde von den anspruchsbegründenden Tatsachen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste[23]. – Bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ist der Erstattungsanspruch bereits dann iSd § 38 InsO begründet, wenn zum Zeitpunkt der Eröffnung ein Widerrufsgrund vorlag. Es kommt insoweit also nicht auf die Ausübung des Widerrufs an[24].