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V. Umfang des Folgenbeseitigungsanspruchs

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Der FBA ist auf die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes gerichtet („status quo ante“). Dadurch unterscheidet er sich von Ansprüchen, die auf eine Naturalrestitution gerichtet sind (s.o. Rn 897). Da ein völlig identischer Zustand oftmals nicht erreicht werden kann, genügt die Herstellung eines gleichwertigen Zustands.

Beispiel:

Bei Straßenarbeiten werden Blumenbeete auf einem Privatgrundstück zerstört. Hier genügt es grundsätzlich, dass neue Pflanzen gesetzt werden, die erst noch wachsen müssen[32].

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Nur die unmittelbaren Folgen eines Eingriffs erfasst der Folgenbeseitigungsanspruch. Dieses Merkmal dient zum einen der Abgrenzung zur Naturalrestitution, welche sich auch auf mittelbare Folgen erstrecken kann (s.o. Rn 897)[33]. Zum anderen wird damit eine Begrenzung auf solche Folgen bezweckt, welche dem Hoheitsträger zurechenbar sind[34]. Auf diese Weise sollen Maßnahmen ausgeblendet werden, welche auf dem eigenverantwortlichen Handeln eines Dritten beruhen[35].

Beispiel:

Ein Unternehmen wird rechtswidrig verpflichtet, nach dem Außenwirtschaftsgesetz ein Depot zu unterhalten; mangels Unmittelbarkeit kann es die Zinsen für den deshalb aufgenommenen Kredit nicht im Wege des Folgenbeseitigungsanspruchs fordern[36]. – Die Zinsen kann das Unternehmen nur fordern auf der Basis von Anspruchsgrundlagen, die nachfolgend in §§ 27, 28 dargestellt werden: Amtshaftung, Entschädigung wegen enteignungsgleichen Eingriffs.

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Die hM bejaht die Anwendbarkeit des Rechtsgedankens des § 254 BGB. Liegt eine entsprechende Mitverantwortlichkeit[37] vor, so führt sie je nach Reichweite zunächst zur Anspruchsminderung, in besonderen Fällen sogar zum Ausschluss des Anspruchs[38]. Problematisch ist die Situation, wenn der Bürger eine unteilbare Leistung verlangt, zB den Widerruf einer ehrenrührigen Erklärung. In diesen Fällen muss es darauf ankommen, bei wem die überwiegende Schuld liegt; liegt sie beim Bürger, entfällt ein Folgenbeseitigungsanspruch, liegt sie bei der Behörde, so muss sie – um im Beispielsfall zu bleiben – die ehrenrührige Erklärung widerrufen. Ist die Leistung teilbar, so hat sich nach dem BVerwG[39] der Bürger entsprechend seinem Mitverantwortungsanteil an den Kosten zu beteiligen[40].

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