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1. Anwendungsbereich

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Der allgemeine öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch setzt zunächst eine Rechtsbeziehung auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts voraus. Anderenfalls, also bei einer privatrechtlichen Beziehung, kommen hingegen die Bestimmungen zur ungerechtfertigten Bereicherung nach §§ 812 ff BGB zur unmittelbaren Anwendung. Nach der sog. Kehrseitentheorie teilt der Erstattungsanspruch als Rückabwicklung einer Maßnahme die Rechtsnatur ihrer Vornahme[25]. Darüber hinaus verbleibt für den allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch lediglich in solchen Konstellationen Raum, in denen nicht bereits der in § 49a Abs. 1 S. 1 kodifizierte Erstattungsanspruch eingreift (s.o. Rn 917 ff).

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