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2. Die Tatbestandsmerkmale des § 49a Abs. 1 VwVfG
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Die Norm hat drei Tatbestandsvoraussetzungen:
• | Es muss eine Leistung erbracht worden sein, |
• | die Leistung muss auf der Grundlage eines VA erbracht worden sein, |
• | der VA muss mit Wirkung für die Vergangenheit unwirksam geworden sein – sei es durch Rücknahme, durch Widerruf oder durch Eintritt einer auflösenden Bedingung. |
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Von besonderer Bedeutung ist, dass die Aufhebung mit Wirkung für die Vergangenheit erfolgt sein muss. Denn eine Aufhebung lediglich mit Wirkung für die Zukunft hätte zur Folge, dass der rechtliche Grund für die Vermögensverschiebung bestehen bliebe. Auch deshalb ist es wichtig, dass ein geldwerter VA nach § 49 Abs. 3 widerrufen wird; denn § 49 Abs. 2 ermöglicht lediglich einen Widerruf mit Wirkung für die Zukunft (s.o. Rn 644)[14].