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3. Umfang des Anspruchs

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Für den Umfang der Erstattung verweist § 49a Abs. 2 S. 1 auf die Vorschriften des BGB über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung. Da der Tatbestand allerdings bereits in § 49a Abs. 1 S. 1 geregelt ist, handelt es sich um eine Rechtsfolgenverweisung. Grundsätzlich ist das durch die Leistung auf Grund des VA Erlangte zu erstatten; nach § 818 BGB zusätzlich Nutzungen und Surrogate. Deshalb sind erlangte Zinsen zu erstatten. Der Anspruch ist mit 5% über dem Basiszinssatz zu verzinsen, § 49a Abs. 3[15]; Zwischenzinsen können nach § 49a Abs. 4 gefordert werden.

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Nicht erfasst von der Verweisung wird die Bestimmung des § 814 BGB (Leistung in Kenntnis der Nichtschuld); denn dabei handelt es sich nicht um eine Regelung zum Umfang der Erstattung, sondern um einen Anspruchsausschluss dem Grunde nach[16]. Hingegen kann sich der Anspruchsgegner grundsätzlich auf den Wegfall der Bereicherung nach § 818 Abs. 3 BGB berufen. Allerdings enthält § 49a Abs. 2 S. 2 eine Sonderregelung zu § 819 BGB: Während nach § 819 Abs. 1 BGB der Entreicherungseinwand lediglich bei positiver Kenntnis ausscheidet, schadet nach § 49a Abs. 2 S. 2 bereits grobe Fahrlässigkeit[17]. Vor dem Hintergrund des Effektivitätsprinzips (s.o. Rn 53) kommt hingegen bei unionsrechtlich begründeten Ansprüchen lediglich bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände eine Anspruchsbegrenzung in Betracht[18].

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