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II. Rechtsgrundlagen
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Der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch ist bislang nur teilweise kodifiziert worden, insbes. in § 49a (s.u. III.)[4]. Der in anderen Konstellationen einschlägige allgemeine öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch (s.u. IV.) hat jedoch bislang keine explizite Regelung erfahren. Wegen der Parallelen zum Recht der ungerechtfertigten Bereicherung wurde er lange Zeit mit einer analogen Anwendung der §§ 812 ff BGB begründet[5]. Ganz überwiegend wird er jedoch inzwischen als eigenständiges Rechtsinstitut des öffentlichen Rechts anerkannt[6]. Das zentrale Begründungselement bildet der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung[7], bei Erstattungsansprüchen des Bürgers ergänzt durch die Grundrechte[8]. Oftmals wird sogar schon eine gewohnheitsrechtliche Verfestigung angenommen[9]. Trotz der unterschiedlichen Begründungsansätze gleichen sich die gewonnenen Ergebnisse weitestgehend. Die Diskussion hat daher kaum praktische Konsequenzen. Allerdings hat die Anerkennung als eigenständiges Institut des öffentlichen Rechts im Vergleich zur analogen Anwendung der §§ 812 ff BGB Auswirkungen auf die Begründungslast: Denn sie ermöglicht die positive Begründung der Anspruchsmerkmale, während bei der analogen Anwendung der §§ 812 ff BGB umgekehrt begründet werden muss, warum einzelne Teilregelungen des BGB nicht zur Anwendung kommen. Dies wird etwa relevant beim Wegfall der Bereicherung nach § 818 Abs. 3 BGB (s.u. Rn 926).